außerordentliche Aufwendungen
- außerordentliche Aufwendungen
1. Kostenrechnung: Teil der ⇡ neutralen Aufwendungen. Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Betriebszweck stehen (anders: ⇡ Betriebsfremde Aufwendungen) und nur einmal (außergewöhnliche Aufwendungen) oder nur unregelmäßig (periodenfremde Aufwendungen) anfallen, so dass sie den periodischen Kostenvergleich stören würden. A.A. werden nicht unmittelbar in die Kostenrechnung übernommen, sondern im Rahmen der Abgrenzung von Aufwand und Kosten in ⇡ Anderskosten transferiert.
- Vgl. auch Abgrenzungsrechnung in Kontenklasse 9 des IKR.
- Beispiel: (1) Durch Feuerversicherung nicht gedeckter Brandschaden an einem Fabrikgebäude, das vor der Vernichtung mit einem höheren als dem ⇡ Erinnerungswert zu Buch stand; (2) Steuernachzahlungen für vorangehende Perioden.
- 2. Gewinn- und Verlustrechnung (§ 275 HGB): Als a.A. sind solche Aufwendungen auszuweisen, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs anfallen (§ 277 IV HGB). A.A. sind dadurch gekennzeichnet, dass sie außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit (unternehmensfremd) und unregelmäßig (selten) anfallen.
- Beispiel: Das voranstehende Beispiel (1), nicht dagegen Beispiel (2).
- Gegensatz: ⇡ Außerordentliche Erträge.
Lexikon der Economics.
2013.
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Aufwendungen — I. Rechnungswesen:1. Begriff: Periodisierte ⇡ Ausgaben einer Unternehmung für die während einer Abrechnungsperiode verbrauchten Güter, Dienstleistungen und öffentlichen Abgaben, die in der ⇡ Erfolgsrechnung den ⇡ Erträgen gegenübergestellt werden … Lexikon der Economics
außerordentliche Erträge — 1. In der Kostenrechnung ein Teil der ⇡ neutralen Erträge. Betriebliche Erträge (Gegensatz: ⇡ Betriebsfremde Erträge), die im Gegensatz zu den ordentlichen Erträgen (⇡ Erlöse) nur einmal bzw. so selten (außergewöhnliche Erträge) oder unregelmäßig … Lexikon der Economics
außergewöhnliche Aufwendungen — ⇡ außerordentliche Aufwendungen … Lexikon der Economics
sonstige betriebliche Aufwendungen — Position der ⇡ Gewinn und Verlustrechnung (GuV) gemäß § 275 HGB, deren Inhalt sich auch danach richtet, ob nach dem ⇡ Gesamtkostenverfahren oder dem ⇡ Umsatzkostenverfahren gegliedert wird. 1. Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens: S.b.A. sind … Lexikon der Economics
neutrale Aufwendungen — neutraler Aufwand; Aufwendungen, die keine ⇡ Kosten darstellen; d.h. der Aufwand, der nicht ⇡ Zweckaufwand, also nicht durch den betrieblichen Leistungsprozess der Periode verursacht oder einmaliger Aufwand ist. N.A. lassen sich gliedern in: (1)… … Lexikon der Economics
Aufwands- und Ertragsrechnung — Die Gewinn und Verlustrechnung (auch Gewinn und Verlust Rechnung oder Gewinnverwendungsrechnung, abgekürzt jeweils GuV oder GVR) ist neben der Bilanz ein wesentlicher Teil des Jahresabschlusses, also der externen Rechnungslegung eines… … Deutsch Wikipedia
Außerordentliches Ergebnis — Die Gewinn und Verlustrechnung (auch Gewinn und Verlust Rechnung oder Gewinnverwendungsrechnung, abgekürzt jeweils GuV oder GVR) ist neben der Bilanz ein wesentlicher Teil des Jahresabschlusses, also der externen Rechnungslegung eines… … Deutsch Wikipedia
Einkommensrechnung — Die Gewinn und Verlustrechnung (auch Gewinn und Verlust Rechnung oder Gewinnverwendungsrechnung, abgekürzt jeweils GuV oder GVR) ist neben der Bilanz ein wesentlicher Teil des Jahresabschlusses, also der externen Rechnungslegung eines… … Deutsch Wikipedia
Erfolgsrechnung — Die Gewinn und Verlustrechnung (auch Gewinn und Verlust Rechnung oder Gewinnverwendungsrechnung, abgekürzt jeweils GuV oder GVR) ist neben der Bilanz ein wesentlicher Teil des Jahresabschlusses, also der externen Rechnungslegung eines… … Deutsch Wikipedia
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit — Die Gewinn und Verlustrechnung (auch Gewinn und Verlust Rechnung oder Gewinnverwendungsrechnung, abgekürzt jeweils GuV oder GVR) ist neben der Bilanz ein wesentlicher Teil des Jahresabschlusses, also der externen Rechnungslegung eines… … Deutsch Wikipedia